Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil BGH VIII ZR 138/11 entschieden, dass Mieter beiunberechtigten Mietkürzungen von 2 Kaltmietenfristlos gekündigt werden können.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter die Miete um 20% gekürzt weil er meinte, dass der Schimmel und die Kondenswasserbildung vom Vermieter verursacht wird. Die Gutachter stellten fest, das diese Schäden vom Mieter selbst verursacht wurden. Trotz der Nachzahlung musste der Mieter die Wohnung verlassen.