Laut LBS erwarten Gerichte von betroffenen Mietern, dass sie zur Vorbeugung von Schimmel bis zu vier Mal am Tag lüften. Das Landgericht Frankfurt, hat mit Aktenzeichen 2-17 S 89/11 solch ein Urteil gesprochen. Ein Mieter wollte seine monatliche Zahlungen deutlich reduzieren, weil die Wohnung nachweislich von Schimmel befallen war. Der Eigentümer weigerte sich, weil der Mieter selbst zu wenig unternommen habe, um die Entstehung beziehungsweise die Ausbreitung des Schimmels zu begrenzen. Ein Sachverständiger sagte im Prozess aus, das wäre durchaus möglich gewesen. Dazu hätte man seinen Erkenntnissen nach täglich drei bis vier Mal lüften müssen. Die Richter meinten, das ein derartiger Einsatz sogar von einem Berufstätigen erwartet werden könne. Dem Mieter wurde sogar vorgerechnet, wann genau er dieser Arbeit nachkommen können. Morgens vor dem Verlassen des Hauses sei das ein bis zwei Mal möglich, dann einmal am Nachmittag nach der Rückkehr von der Arbeit und schließlich am Abend. (den genauen Text unter www.lbs.de)